Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 mssen erfllt sein.

Sondervorschrift fr die Verpackung L 1:
Groe und robuste Gegenstnde mit Explosivstoff, die normalerweise fr militrische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zndmittel enthalten oder deren Zndmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerstet sind, drfen ohne Verpackung befrdert werden. Enthalten diese Gegenstnde Treibladungen oder sind die Gegenstnde selbstantreibend, mssen ihre Zndungssysteme gegenber Belastungen geschtzt sein, die unter normalen Befrderungsbedingungen auftreten knnen. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgefhrten Prfungen der Prfreihe 4 negativ, kann eine Befrderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstnde drfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlgen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein.